Hinweise zum Urheberrecht und Nutzungsrecht
Gemäß §29 (2) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind die Urheberrechte nicht übertragbar. Der Urheber hat die Befugnis, anderen lediglich Nutzungsrechte zu gewähren, was eine Erlaubnis zur Nutzung seiner Verwertungsrechte an einem Werk bedeutet. Die persönlichen Rechte des Urhebers bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin uneingeschränkt.
Darüber hinaus hat der Urheber/-in das exklusive Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung sein Werk veröffentlicht oder genutzt werden darf.
Die von der Aiva Werbeagentur erstellten Bilder, Illustrationen, Werke und Grafiken sind standardmäßig mit einfachen Nutzungsrechten versehen. Ausnahmen gelten nur, wenn eine schriftliche Vereinbarung für exklusive Nutzungsrechte getroffen wurde.
Einfaches Nutzungsrecht
Der Urheber hat das Recht, das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten an eine unbeschränkte Anzahl von Personen zu vergeben (gemäß § 31 Absatz 2 UrhG). Der Vorteil liegt für Kunden im günstigen Preis.
Eklusives (ausschliessliches) Nutzungsrecht
Das exklusives Nutzungsrecht schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG).
Quelle: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
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